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Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 (Fn 11) Geltungsbereich § 1 (Fn 11) Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.

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